Optimale Rechtsform


Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen. Sie müssen keinem Existenzgründer als Hemmnis erscheinen: Der Notar steht Ihnen als kostengünstiger Profi zur Seite - Beratung inklusive.

Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.

Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage. Der oder die Existenzgründer müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird der Notar im Beratungsgespräch mit dem Existenzgründer umfassend klären.

Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, so stellt sich für den Existenzgründer die weitere Frage, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) sein Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesem Thema steht Ihnen der Notar als kompetenter Berater zur Seite.

Das Gesetz ermöglicht den Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unter­nehmens­gründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung steht der Notar als Ansprechpartner zur Verfügung.

Eingetragener (Einzel-) Kaufmann (e.K.)

Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann". Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Der einzelkaufmännische Betrieb ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für den Inhaber begründet.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes sowie der Handelsregistereintragung unterscheidet sich die OHG von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.

Vorteile: keine strengen Anforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages; gegenüber GmbH weniger weitgehende Buchführungspflicht; steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der Gesellschafter; Nachteil: persönliche Haftung der Gesellschafter.

Beispiel: A betreibt ein Feinkost- und Weingeschäft. Er selbst ist die Seele des gut laufenden Geschäfts. Neben ihm sind nur Aushilfskräfte beschäftigt. A beabsichtigt, zu expandieren und den ihm als zuverlässig und fleißig bekannten B in das Geschäft aufzunehmen, der ebenfalls in der Geschäftsführung tätig sein soll. Für das Vorhaben kommt die Gründung einer OHG in Frage.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschaftern übernommen werden soll. In der Praxis wird oft als persönlich haftender Komplementär der KG eine GmbH verwendet ("GmbH & Co. KG"). Damit wird im Ergebnis eine persönliche Haftung auch des Komplementärs beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen als die GmbH.

Vorteile: wie bei der OHG, zusätzlich kann die persönliche Haftung auf einen Komplementär beschränkt werden.

Beispiel: C beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Ein Teil der Mittel soll durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalanleger finanziert werden, für die der Erwerb der Geschäftsanteile etwa auch aus steuerlichen Gründen interessant sein kann. Als Rechtsform kommt die Gründung einer KG in Betracht.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.

Vorteile: keine persönliche Haftung der Gesellschafter; Bestand der Gesellschaft von den Gesellschaftern unabhängig; als Geschäftsführer kann außenstehende Person eingesetzt werden; Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung; aufwendige Buchführung und Bilanzierung, geringere Kreditwürdigkeit.

Beispiel: D betreibt als eingetragener Einzelkaufmann den Handel mit Softwareprogrammen. Diese werden u.a. für medizinische Geräte verwendet. Softwarefehler können daher zu Personenschäden führen. Der Absatz der Programme unterliegt im Übrigen einem erheblichen Marktrisiko. D will daher die Haftung für den Betrieb seines Unternehmens begrenzen. Für ihn wird die Gründung einer GmbH naheliegend sein.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung alleinige Komplementärin ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt.

Weitere Unternehmensformen

Weitere Unternehmensformen wie Aktiengesellschaft und eingetragene Genossenschaft haben für Neugründungen geringere praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen.


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