Effiziente Rechtsverwirklichung


Wirksame Mittel, die Inanspruchnahme der Gerichte im Streitfall zu vermeiden, sind Zwangs­voll­strec­kungs­unter­wer­fungen in einer notariellen Urkunde. Gleich einem Gericht kann nämlich der Notar die Voraussetzungen für eine zwangsweise Erfüllung von Verpflichtungen herstellen.

Vollstreckungstitel

Der Gläubiger darf mit der Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt. Daneben müssen noch andere Voraussetzungen erfüllt sein.

Vollstreckungstitel sind vor allem Gerichtsurteile und Prozessvergleiche, die nach einem oft langen Gerichtsverfahren festgestellt haben, dass ein Anspruch, z.B. auf Bezahlung des Kaufpreises, besteht. Mit einer notariellen Urkunde, in der sich der Schuldner oder der Eigentümer eines Grundstücks wegen bestimmter Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist das Gerichtsverfahren entbehrlich.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Hat sich z.B. der Käufer einer Immobilie wegen der Bezahlung des Kaufpreises in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so erlangt der Verkäufer damit einen Vollstreckungstitel. Bezahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht, kann der Verkäufer den Kaufpreis im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben, ohne vorher ein langwieriges gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen. Auch der Kostenaufwand ist wesentlich geringer als die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Die Aufnahme der Vollstreckungsunterwerfung in die Urkunde ist vor allem bei Geldansprüchen zweckmäßig, kommt aber auch in anderen Fällen , z.B. wegen Herausgabe bestimmter Gegenstände, in Betracht.

In jedem Fall muss der Anspruch, um den es geht, genau und konkret in der Urkunde bezeichnet sein. Dadurch sowie durch die umfassende Belehrung und Aufklärung des Notars über die Bedeutung und Tragweite der Unterwerfungserklärung wird der Schutz des Schuldners in besonderer Weise gewährleistet.



 

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